OLG Oldenburg verbietet unzutreffende Alters- bzw. Traditionswerbung

Wenn ein Unternehmen mit Aussagen wie „110-jährige Möbeltradition“ für sich wirbt, muss es auch auf eine entsprechend lange Historie zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Urteil hingewiesen. Eine solche Werbung enthalte eine Qualitätsaussage, durch welche die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusst werden könne, hieß es zur Begründung.