Schönes Beispiel für die Werbung mit Tradition – auch wenn es nicht die eigene ist: Die Dresdner Firma „Dr. Quendt“ wirbt bei ihrem Russisch-Brot auf der Verpackung prominent mit dem Slogan „Das Original seit 1845“. Dadurch dürfte vermutlich nicht nur bei mir der Eindruck entstehen, dass die Wurzeln des Unternehmens wohl ähnlich weit zurück reichen. Doch weit gefehlt, wie ein Blick auf die Firmen-Homepage zeigt. Vielmehr wird hier ein noch recht junges Unternehmen gekonnt mit einem traditionsreichen Produkt in Verbindung gebracht…
OLG Oldenburg verbietet unzutreffende Alters- bzw. Traditionswerbung
Wenn ein Unternehmen mit Aussagen wie „110-jährige Möbeltradition“ für sich wirbt, muss es auch auf eine entsprechend lange Historie zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Urteil hingewiesen. Eine solche Werbung enthalte eine Qualitätsaussage, durch welche die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusst werden könne, hieß es zur Begründung.